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Unsere Ziele - Unsere Satzung
Satzung des Vereins: Brauchtum im Kleinen Wiesental-Raich e.V. (BKW)
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1.1. Der Verein trägt den Namen Brauchtum im Kleinen Wiesental-Raich e.V.
1.2. Der Sitz ist Kleines Wiesental-Raich.
1.3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein verkürztes, das am
31.12.2014 endet.
1.4. Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Zweck
2.1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 52 AO
(Abgabenordnung).
2.2. Zweck des Vereins ist der Erhalt und die Förderung des traditionellen Brauchtums
und des Heimatgedankens im Kleinen Wiesental durch bürgerschaftliches Engagement.
2.3 Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch, zum Beispiel:
- Mithilfe bei der Durchführung des Brauchtumsfestes in Raich unter der Schirmherrschaft
der Gemeinde Kleines Wiesental, mit Darbietungen traditioneller handwerklicher und bäuerlicher
Techniken.
- Jugendarbeit: Weitergabe entsprechender alter Handwerkskünste und bäuerlichen Brauchtums
- Sammlung entsprechender Gerätschaften und Gegenstände sowie deren Erhalt und Pflege
- Dokumentation des Brauchtums im Sinne zeitgeschichtlicher Kultur
- Erhalt, Pflege und Entwicklung des traditionellen Dorflebens
2.4 Zur Verwirklichung seiner Ziele strebt der Verein die Zusammenarbeit mit der Gemeinde
Kleines Wiesental an, sowie mit anderen örtlichen Einrichtungen.
2.5 Zur Verwirklichung seiner Ziele kann der Verein Untergruppen bilden, die sich eine eigene
Geschäftsordnung geben.
§ 3 Selbstlosigkeit
3.1 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3.2 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
3.3 Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3.4 Eventuelle Gewinne werden dem Zweck des Vereins zugeführt.
3.5 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) Vorstand
b) Mitgliederversammlung
§ 5 Vorstand
5.1 Im Sinne von § 26 BGB besteht der Vorstand aus
- 2 gleichberechtigten Vorsitzenden
- Schriftführer
- Kassenwart
- mindestens 3 Beisitzern
5.2 Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch 2 Mitglieder des Vorstands
gemeinschaftlich vertreten.
5.3 Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt.
Eine Wiederwahl ist zulässig.
Bei der Gründungsversammlung werden 1 Vorsitzender, der Schriftführer und 2 Beisitzer
für 2 Jahre gewählt, die anderen Vorstandsmitglieder für 3 Jahre.
2 Kassenprüfer werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt, bei der Gründungsversammlung
1 Kassenprüfer jedoch für 1 Jahr.
Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein
Ersatzmitglied für den Rest der Amtsperiode.
5.4 Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte ehrenamtlich.
Er ist insbesondere für folgende Belange zuständig:
- Ideengeber für Aktivitäten im Sinne des Vereins
- Planung und Koordination der Aktivitäten
- Aufnahme und Pflege der Mitglieder (im Bedarfsfall Ausschluss)
- Vorbereitung, Durchführung und Auswertung der Mitgliederversammlungen
- Außenwirkung, Werbung, Repräsentation
- Verwaltung der Finanzen
- Einsetzen von Ausschüssen für bestimmte Aufgaben
5.5 Vorstandssitzungen können von 2 oder mehr Vorstandsmitgliedern mit einer Frist von mindestens
3 Tagen einberufen werden.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Vorstandsmitglieder, darunter 1 Vorsitzender,
anwesend sind.
Vorstandsbeschlüsse können auch im Wege des Umlaufs (z.B. E-Mail) gefasst werden, wenn kein
Vorstandsmitglied widerspricht.
5.6 Stehen der Eintragung ins Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit beim
zuständigen Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt,
entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.
§ 6 Mitglieder
6.1 Mitglieder des Vereins können natürliche oder juristische Personen werden, die sich dem Dorf Raich
und dem Kleinen Wiesental verbunden fühlen oder / und den Erhalt traditionellen Brauchtums
unterstützen möchten.
6.2 Die Mitglieder zahlen zur Unterstützung der Vereinsziele einen Jahresbeitrag. Die Höhe und die
Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
6.3 Der schriftliche Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft ist an den Vorstand zu richten, welcher über die
Aufnahme entscheidet.
6.4 Die Mitgliedschaft endet durch
- Austritt: nur zum Jahresende mit schriftlicher Mitteilung an den Vorstand mindestens 3 Monate vorher
- Ausschluss: darüber entscheidet der Vorstand
- Tod
§ 7 Mitgliederversammlung
7.1 Die Mitgliederversammlung wird einmal jährlich durch den Vorstand mit einer Frist von
mindestens 3 Wochen schriftlich einberufen.
Die Einberufung kann über E-Mail oder Mitteilungsblatt der Gemeinde Kleines Wiesental erfolgen.
7.2 Ein Vorstandsmitglied leitet die Mitgliederversammlung.
Der Schriftführer führt ein Protokoll, das von ihm/ihr und von einem Vorsitzenden unterzeichnet wird.
7.3 Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme.
7.4 Die Mitgliederversammlung ist besonders für folgende Belange zuständig:
- Entgegennahme der Vorstandsberichte
- Entlastung des Vorstands
- Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder sowie der Kassenprüfer
- Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrags
- Ideen entwickeln für Aktivitäten im Sinne des Vereins
- Aktivitäten planen und evaluieren
- Bildung von Ausschüssen für bestimmte Aufgaben
7.5 Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der
Erschienenen beschlussfähig.
7.6 Punkte zur Tagesordnung können bis 2 Wochen vor der Versammlung von jedem Mitglied schriftlich
eingebracht werden.
Der Vorstand entscheidet über die Zulassung von Tagesordnungspunkten, die während der
Versammlung eingebracht werden.
7.7 Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit gefasst.
Für Beschlüsse zur Änderung der Satzung sowie zur Auflösung des Vereins ist eine ¾-Mehrheit
erforderlich, entsprechend §§ 33 und 41 BGB.
7.8 Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden durchgeführt, wenn das Interesse des Vereins es
erfordert oder wenn es von einem Drittel der Mitglieder verlangt wird.
§ 8 Auflösung des Vereins
8.1 Durch Beschluss einer ¾-Mehrheit der Mitgliederversammlung kann der Verein aufgelöst werden.
8.2 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des
Vereins an:
Gemeinde Kleines Wiesental
Tegernauer Ortsstraße 9
79692 Kleines Wiesental
die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Vereins zu verwenden hat.
Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 28.7.14 beschlossen.
§ 7.1 wurde in der heutigen Vorstandssitzung (gemäß §§ 5.5 und 5.6) entsprechend der Vorgabe des Amtsgerichts Freiburg geändert und dies wurde protokolliert.
Die Satzung tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
Kleines Wiesental, Raich-Ried, 15.8.14
Anlage Geschäftsordnung - Kulturhaus Kleines Wiesental, Stand 2016
1. Vereinszweck
Die „Arbeitsgruppe Kulturhaus Kleines Wiesental“ (künftig: AG Kulturhaus) ist eine Untergruppe des gemeinnützigen „Brauchtumsvereins Kleines Wiesental – Raich e.V.“ (künftig: BKW) und ist dem Trägerverein BKW unterstellt.
Die AG Kulturhaus will das Kulturhaus Kleines Wiesental in Ried als kulturelles Zentrum für die Gesamtgemeinde Kleines Wiesental mit allen Ortsteilen etablieren, entwickeln und betreiben. Das Kulturhaus Kleines Wiesental soll neben der AG Kulturhaus grundsätzlich allen Vereinen, Gruppierungen und Bürgern des Kleinen Wiesentals zur Verfügung stehen.
2. Arbeitsweise
Die AG Kulturhaus will ihren Zweck und ihre Ziele durch Begegnungen und Veranstaltungen sozialer, künstlerischer, kultureller und geselliger Art erreichen.
Die AG Kulturhaus wird grundsätzlich Referenten, Präsentatoren und Veranstaltern keine Honorare zahlen. Die Annahme von Spenden ist zulässig.
Referenten, Präsentatoren und Veranstaltern, denen durch ihre Veranstaltung Kosten entstehen, sind berechtigt auf eigene Rechnung Eintrittsgelder oder Gebühren zu erheben.
Referenten, Präsentatoren und Veranstaltern, die nicht der AG Kulturhaus oder dem BKW angehören, zahlen für die Nutzung der Räumlichkeiten und der Infrastruktur eine Gebühr nach der Gebührensatzung der Gemeinde Kleines Wiesental mit den entsprechenden Anhängen (Mietvertrag, Haftung für Schäden, Versicherungspflicht).
3. Archiv des Kleinen Wiesentals
Einen besonderen Bestandteil des Kulturhauses Kleines Wiesental stellt das Archiv dar, für das Helga Geiger verantwortlich zeichnet und das von der AG Kulturhaus als integraler Bestandteil der Arbeit und der Verantwortung betrachtet wird.
Im Archiv sollen historisch, kulturell und künstlerisch erhaltenswerte Unterlagen, Materialien und Gegenstände aufbewahrt, aufgearbeitet und Interessierten in geeigneter Form zugänglich gemacht und erläutert werden.
Welche Materialien in das Archiv aufgenommen werden, entscheidet der BKW nach Vorschlag der AG Kulturhaus.
4. Organisation und Entscheidungsfindung
Die AG Kulturhaus besteht aus namentlich benannten Mitgliedern. Die Mitglieder müssen immer auch Mitglieder des BKW sein. Zum Zeitpunkt des Anschlusses an den BKW sind das Brigitte Böhni, Norbert und Sonja Eiche, Heiner Fabry, Sigrid Fricker,, Helga Geiger, Bernd Gronau, Dieter und Gertrud Hördt, Berthold Hünenberger, Uschi Kapitein, Agnes Liebl, Hans Viardot und Monika Vollmer-Knöbel. Die genannten Mitglieder sind stimmberechtigt.
Die AG Kulturhaus ist grundsätzlich offen für alle Bürger, die aktiv am Betrieb und der Weiterentwicklung des Kulturhauses mitarbeiten wollen. Die Sitzungen der AG Kulturhaus sind öffentlich für alle Interessierten, die Sitzungstermine werden im Mitteilungsblatt der Gemeinde Kleines Wiesental mitgeteilt. Zu allen Sitzungen wird ein Beschlussprotokoll erstellt, eine Kopie des Protokolls geht immer an den BKW.
Veränderungen in der Mitgliedschaft (Zugänge, Austritte und Funktionsänderungen) werden jährlich von der AG Kulturhaus festgelegt und dem BKW zu dessen Hauptversammlung zur Beschlussfassung vorgeschlagen.
Es wird angestrebt, Entscheide innerhalb der AG Kulturhaus einstimmig zu fällen. Gibt es Abweichungen, dann gilt ein Entscheid mit einfacher Mehrheit als angenommen. Die AG Kulturhaus ist entscheidungsfähig, wenn ein Mitglied mehr als die Hälfte anwesend sind – das heißt in der aktuellen Situation bei 14 Mitgliedern sieben + 1 gleich acht Mitglieder.
Alle Entscheide, die den Trägerverein BKW finanziell oder verpflichtend binden, werden erst wirksam, wenn der BKW dem Entscheid zugestimmt hat. Die AG Kulturhaus hat in diesen Fällen lediglich Vorschlagsrecht.
Im Dezember 2015 hat die AG Kulturhaus folgende Mitglieder in folgende Funktionen gewählt:
Archiv: Helga Geiger
Kunst & Kultur: Berthold Hünenberger
Geselligkeit und Veranstaltungen: Monika Vollmer-Knöbel, Sigrid Fricker, Agnes Liebl
Verbindung zum BKW: Uschi Kapitein
Schriftführer: Gertrud und Dieter Hördt
Rechner: Bernd Gronau
Sprecher der Gruppe: Heiner Fabry
5. Finanzen
Gemäß Entscheid des Gemeinderats der Gemeinde Kleines Wiesental übernimmt die Gemeinde als Eigentümerin des Kulturhauses die Unterhalts- und Betriebskosten für das Gebäude und stellt der AG Kulturhaus jährlich einen bestimmten Betrag zur Verfügung, der im Rahmen der Haushaltsberatungen neu festgelegt wird.
Darüber hinaus ist die AG Kulturhaus berechtigt, Spenden für das Kulturhaus entgegenzunehmen. Die Finanzmittel des Kulturhauses werden vom BKW treuhänderisch verwaltet. Verfügungen über die vorhandenen Mittel sind nur nach gültigem Entscheid der AG Kulturhaus und der entsprechenden Bewilligung durch den BKW möglich.
6. Hauptversammlung
Die Jahreshauptversammlung der AG Kulturhaus findet etwa einen Monat vor der Hauptversammlung des BKW statt. Die Jahreshauptversammlung ist öffentlich. Eingeladen wird zur Hauptversammlung 14 Tage vor dem Hauptversammlungstermin unter Angabe der Tagesordnung per E-Mail und per Ankündigung im Mitteilungsblatt der Gemeinde Kleines Wiesental.
Die Rechenschaftsberichte, das Protokoll und die Entscheidungsvorschläge der AG Kulturhaus sind im Vorfeld der Mitgliederversammlung des BKW mit dem Vorstand des BKW abzustimmen.
Sie erhalten ihre Gültigkeit erst nach der Bestätigung durch den Vorstand des BKW.
7. Auflösung der AG Kulturhaus und Verfügung über deren Vermögen
Über eine allfällige Auflösung der AG Kulturhaus kann die AG Kulturhaus an einer Mitgliederversammlung der AG mit einer Zweidrittel-Mehrheit aller Mitglieder entscheiden.
Dazu kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder es wünscht.
Einem solchen Entscheid muss der BKW explizit zustimmen.
Bei einer Auflösung fällt ein noch vorhandenes Guthaben dem BKW zu. Über eine Fortführung des Kulturhauses und der Verfügung über das Archiv sowie anderer Materialien entscheidet der BKW in Abstimmung mit der Gemeinde Kleines Wiesental.